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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Himmelblau
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1 Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen,
wie z.B. der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der
Anbahnung eines Geschäfts, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden oder nicht nochmals
ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen
begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so
gelten auch gegenüber diesen Dritten die
Haftungsbestimmungen dieser AGB, soweit dieselbe
gegenüber Dritten bei Begründung des Schuldverhältnissen
mit einbezogen wurde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn
der Dritte bei Begründung des Schuldverhältnisses von den
AGB Kenntnis erlangt hat oder bereits hatte. Die AGB gelten
auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle künftigen
geschäftlichen Kontaktaufnahmen.
Von unseren AGB abweichende oder entgegenstehenden
Bedingungen erkennen wir nicht an. Früher getroffene
Vereinbarungen und frühere Fassungen unserer AGB werden
durch diese AGB aufgehoben. Die Entgegennahme von
Leistung und Lieferung gilt als Anerkennung der Geltung
dieser AGB.
2 Vertragsabschluss
An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns
schriftlich bestätigt worden ist. Für den Umfang des Auftrages
ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
3 Preise
Für alle Lieferungen verstehen sich die Preise stets ab Lager
Reutlingen, zzgl. Mehrwertsteuer, Verpackung und Versand.
Es bleibt uns vorbehalten, eine Teillieferung vorzunehmen,
sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint.
Die Kosten für Teillieferungen trägt die Firma Himmelblau.
Von unseren Kunden gewünschte Sonderversendungsformen
werden mit ortsüblichem Zuschlag berechnet.
Sollte eine Ware oder eine Leistung 5 Monate nach
Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden und erhöhen
wir oder unsere Zulieferer in diesem Zeitraum die Kosten für
dieses Produkt um mehr als 10%, so sind wir berechtigt, die
entsprechend angepassten Preise in Rechnung zu stellen.
Der Versand der Ware erfolgt stets unversichert. Bei Lieferung
ab ausländischem Lager kann ein pauschalierter
Lieferzuschlag in Rechnung gestellt werden.
4 Lieferung, Leistung
4.1 Alle Lieferungen erfolgen nach unserer Wahl per LKW, Post,
Bahn oder Paketdienst ab Lager Reutlingen.
4.2 Lieferfristen und Termine stellen stets bestmögliche Angaben
dar, sind aber generell unverbindlich.
4.3 Sofern eine Leistung auf Abruf vereinbart ist, hat der
Geschäftspartner innerhalb angemessener Frist, spätestens
aber innerhalb von 3 Monaten nach Vereinbarung des
Abrufauftrages, die gesamte georderte Leistung
abzunehmen. Wir sind am Ende dieser Abruffrist berechtigt,
den gesamten Auftrag Zug um Zug gegen Bereitstellung der
insgesamt bestellten Leistung abzurechnen.
4.4 Wird die Lieferung bzw. Leistung durch Maßnahmen höherer
Gewalt wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen oder
sonstige Ereignisse im In- und Ausland, die wir nicht zu
vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die
Leistungsfrist angemessen um die Dauer der
Beeinträchtigung und deren Nachwirkungen. Dies gilt auch
dann, wenn diese Umstände bei unserem Unterlieferanten
eintreten. Soweit das Ereignis höherer Gewalt dauerhafte
Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Gründe höherer Gewalt sind
auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie ohne unser
Verschulden während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden
wir in wichtigen Fällen unseren Kunden unverzüglich
mitteilen.
Durch Verzögerung bei der Erbringung von Leistungen
geraten wir dann nicht in Verzug, wenn uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im
Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und
außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug.
4.5 Befindet sich der Geschäftspartner im Annahmeverzug oder
wird der Versand der Lieferung bzw. die Ausführung von uns
geschuldeter Werkleistungen auf Wunsch des
Geschäftspartners verzögert, so können wir, beginnend mit
der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung
der Ware bzw. der von uns bereitzustellenden Materialien
entstehenden Kosten berechnen. Wir sind berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist
anderweitig über diese Gegenstände zu verfügen und den
Vertrag anschließend mit verlängerter Leistungsfrist zu
erfüllen.
4.6 Sofern nur die Lieferung von Waren Vertragsinhalt ist, geht
die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der
Ware mit Übergabe der Ware an den Geschäftspartner oder
mit Übergabe der Ware zum Versand auf den
Geschäftspartner über und zwar auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen.
5 Verpackung
Die Kosten für Verpackung und Versand träg der Käufer. Im
Falle von Reklamationen hat der Käufer sicher zu stellen, dass
die Ware entweder originalverpackt ist oder in anderer Weise
gegen Beschädigungen gesichert ist. Die Ware wird
unkommissioniert und nicht zum Wiederversand geeignet
ausgeliefert.
6 Haftung
6.1 Der Geschäftspartner hat unsere Ware nach Erhalt
unverzüglich – v.a. auf sichtbare Schäden, Mängel, Gewicht
und Maß bzw. Passgenauigkeit – zu prüfen. Offensichtliche
Mängel unserer Ware sind vom Geschäftspartner unverzüglich
ab Erhalt zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind
ebenfalls unverzüglich nach dem Erkennen bei uns geltend zu
machen. Versäumt der Geschäftspartner die Absetzung der
Rüge binnen einer Ausschlussfrist von 12 Tagen, gilt unsere
Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
6.2 Abweichungen in Qualität, Struktur, Farb- und Beiztönen der
gelieferten Waren sind trotz des hohen Qualitätsstandards
aller Himmelblau-Produkte produktionsbedingt nicht
vollkommen zu vermeiden. Derartige Abweichungen
berechtigen daher nur dann zur Ausübung von Rechten, wenn
die Abweichungen nicht in der Natur der verwendeten
Materialien liegen und wenn es sich um erhebliche Mängel
handelt.
6.3 Die Urnengrundkörper sind aus natürlichen Materialien
geschaffen. Bei normalen Bodenverhältnissen zersetzen sie
sich innerhalb eines Zeitraums von ungefähr 10 bis 15 Jahren.
Die Urnengrundkörper und Holzringe verändern sich durch
dauerhafte und einseitige Lichteinstrahlung in ihrer
Farbgebung. Die Urnengrundköper und Holzringe verändern
ihr Äußeres auch, wenn sie dauerhaften Witterungseinflüssen
ausgesetzt sind. Dies sind angesichts der verwendeten
natürlichen Materialien völlig normale Vorgänge, die keine
Haftungsansprüche auslösen. Die Urnengrundkörper
entsprechen hinsichtlich Vergänglichkeit und hinsichtlich der
eingesetzten Materialien den gesetzlichen Bestimmungen der
Bundesrepublik Deutschland. Für die Konformität mit
rechtlichen Bestimmungen anderer Länder übernimmt
Himmelblau keine Haftung.
6.4 In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt,
besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt
vom Vertrag und Schadensersatz nur nach den folgenden
Bestimmungen:
Wird unsere fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft
erbracht, so kann der Geschäftspartner für einen Zeitraum von
1 Jahr ab Gefahrübergang Schadensersatz nur verlangen:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf unserer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder
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fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
b. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen oder auf der vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
(Kardinalpflichten) unsererseits oder der vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
beruhen;
c. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns
erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheitsoder
Haltbarkeitsgarantie fallen.
Eine weitergehende Haftung aufgrund eines arglistigen
Verhaltens bleibt unberührt.
6.5 Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den
typischerweise zu erwartenden Schaden beschränkt. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit.
6.6 Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes
vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Geschäftspartners auf
Ersatz von Schäden jedweder Art, insbesondere solche, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie
Ansprüche aus Delikt ausgeschlossen. Dies gilt auch für die
Ansprüche wegen und gegen unsere Erfüllungsgehilfen. Die
Haftungsbegrenzung findet auch dann keine Anwendung,
wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verletzung des Lebens,
des Körpers oder Gesundheit vorliegt.
7 Fälligkeit und Zahlung
7.1 Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Zahlt der Geschäftspartner sofort nach
Rechnungserhalt (=Gutschrift auf unserem Konto binnen max.
4 bankoffenen Tagen nach Rechnungsdatum) gewähren wir
auf den Nettowarenwert Skonto in Höhe von 2 Prozent. Im
Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Geschäftspartner
Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
Mahngebühren bei vorliegendem Verzug werden mit 10 €
berechnet. Wechsel werden nicht akzeptiert. Bei Zahlung
durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks, sondern erst
seine Einlösung als Zahlung. Von uns nicht anerkannte
Gegenansprüche kann der Käufer weder aufrechnen noch
wegen dieser Ansprüche ein Zurückhaltungsrecht geltend
machen.
7.2 An unbekannte Besteller kann gegen Nachnahme oder
Vorauskasse geliefert werden. Bei Bekanntwerden von
Gründen, die Anlass zu berechtigtem Zweifel an der weiteren
Einhaltung der ordnungsgemäßen Zahlung des Bestellers
geben, sind wir berechtigt Lieferungen zurückzuhalten und
vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche
können hieraus nicht abgeleitet werden.
7.3 Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen unseres Hauses sind nicht
berechtigt, Zahlungen mit befreiender Wirkung gegen uns
entgegenzunehmen, sofern sie nicht über eine bestimmte
schriftliche Vollmacht verfügen.
7.4 Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufgerechnet werden. Der Geschäftspartner ist zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern
es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.5 Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer
Zustimmung möglich.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren das
Eigentum vor, bis keine aus der Bestellung bzw. dem Auftrag
entstandenen Forderungen oder andere bei Lieferung bzw.
Leistung bestehender Forderungen mehr vorhanden sind.Über diesen einfachen Eigentumsvorbehalt hinaus erwirbt der
Geschäftspartner erst Eigentum an den
Leistungsgegenständen, wenn alle aus den Geschäftsbeziehungen
zum Geschäftspartner bestehenden
Forderungen unseres Hauses ausgeglichen sind (erweiterter
Vorbehalt). Bei Scheckzahlungen des Geschäftspartners
besteht die aus der Bestellung und Lieferung entstandene
Forderung solange fort, bis der Wechsel oder Scheck vom
Geschäftspartner endgültig eingelöst worden ist. Dies gilt
auch für Refinanzierungswechsel. Der erweiterte Vorbehalt
gilt jeweils für den Saldo, wenn die Forderungen in ein
Kontokorrent eingestellt werden.
8.2 Der Eigentumsvorbehalt wird verlängert auf alle Forderungen
des Geschäftspartners, die dieser aus dem Weiterverkauf der
gelieferten Waren erwirbt. Die Forderungen werden uns in
Höhe des offen stehenden Rechnungsbetrages abgetreten.
Der Geschäftspartner tritt diese künftigen Forderungen
sicherheitshalber zum Zeitpunkt der Entstehung ab. Wir
nehmen diese Abtretung an. Der Geschäftspartner ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe
berechtigt, dass seine Kaufpreisforderung gemäß
vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen
Verfügungen ist der Geschäftspartner nicht berechtigt.
8.3 Der Geschäftspartner darf den Liefergegenstand für die
Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat uns der Geschäftspartner unverzüglich zu
benachrichtigen.
8.4 Unsere Sicherungsrechte hindern den Geschäftspartner nicht,über uns gehörige Gegenstände oder uns sicherungshalber
abgetretene Forderungen im normalen Geschäftsbetrieb zu
verfügen. Ein normaler Geschäftsbetrieb liegt nicht mehr vor,
wenn der Geschäftspartner mit seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber einen Monat nach
Verzugseintritt in Rückstand kommt, Wechsel bei ihm
protestiert werden, die Zahlungseinstellung erfolgt oder ein
Insolvenzantrag gestellt wird. In diesem Fall ist der
Geschäftspartner auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen
Abnehmern die Abtretungen bekannt zu geben, den Einzug
der Forderungen zu unterlassen und den Einzug durch uns
zuzulassen. Auf unser Verlangen hin ist der Geschäftspartner
ferner verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die Adressen
seiner Geschäftspartner bekannt zu geben.
8.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
sämtliche Forderungen unseres Hauses um mehr als 10
Prozent, kann der Geschäftspartner die Freigabe von
Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Sicherungsbetrags
verlangen.
9 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen
den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenen
Streitigkeiten ist Reutlingen, soweit der Geschäftspartner
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der
Geschäftspartner in Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins
Ausland verlegt hat.
Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu
unseren Kunden gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen
Privatrechts.
Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam
sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Nebenabreden oder abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform.
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